Allgemeine Einkaufsbedingungen der C. Kreul GmbH & Co. KG

§ 1 Geltungsbereich

1.   Für alle unsere Bestellungen im unternehmerischen Verkehr - auch bei laufender Geschäftsbeziehung ohne besonderen Hinweis unter Bezugnahme - gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
2.   Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Lieferanten verpflichten uns nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben. Das Schweigen von uns auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Derartigen abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
3.   Es gelten für Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen in nachstehender Reihenfolge:
a. die Bestimmungen der jeweiligen Bestellung
b. die in der Bestellung aufgeführten weiteren Vertragsbedingungen
c. die gegenwärtigen Einkaufsbedingungen.

§ 2 Bestellungen, Anforderungen an Liefergegenstand – insbesondere: REACH-Verordnung - Ursprungsnachweise
1.   Unsere Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie müssen von vertretungsberechtigten Personen von C. Kreul GmbH & Co. KG unterschrieben werden. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung, damit sie verbindlich und wirksam werden. Soweit die Bestellungen allerdings mittels EDV erstellt worden sind, bedürfen sie keiner Unterschrift. Das gilt auch für Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen, insbesondere auch dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
2.   Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte zu liefern. Dem Lieferanten ist bekannt, dass die Produkte von C. Kreul GmbH & Co. KG als Spielzeug bzw. Spielwaren i. S. d. Gesetzes gelten, so dass die Anforderungen der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften an solche Produkte (z. B. Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, Spielwarenverordnung, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, Kosmetikverordnung, EMV-Richtlinie bzw. Richtlinie 2004/108/EG) erfüllt werden müssen – vgl. auch § 10 Abs. 1 dieser Einkaufsbedingungen) einzuhalten sind. Der Lieferant steht dafür ein und versichert bzw. gewährleistet insbesondere dass seine Lieferungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-Verordnung“) entsprechen. Insbesondere steht der Lieferant dafür ein, dass die in dem von ihm gelieferten Produkten enthaltenen Stoffe, soweit unter den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert wurden und dass den Bestimmungen der 3. Verordnung entsprechende Sicherheitsdatenblätter bzw. die gem. Art. 32 REACH-Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Sofern der Lieferant Erzeugnisse im Sinne von Art. 3 REACH-Verordnung liefert, steht er insbesondere auch dafür ein, dass er seiner Pflicht zur Weitergabe bestimmter Informationen insbesondere im Hinblick auf SVHC (Art. 33 REACH-Verordnung) nachkommt. Ein Lieferant mit Sitz außerhalb der EU verpflichtet sich, die nach der REACH-Verordnung bestehenden Pflichten als Importeur wahrzunehmen. Bei den Verpflichtungen des Lieferanten in Bezug auf die Einhaltung der REACH-Verordnung handelt es sich um wesentliche Vertragspflichten (so genannte "Kardinalpflichten"), deren Erfüllung für die Vertragserfüllung unverzichtbar ist. Sollte der Lieferant seinen diesbezüglichen Pflichten nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachkommen, hält der Lieferant C. Kreul GmbH & Co. KG von allen Schadenersatzansprüchen frei, die C. Kreul GmbH & Co. KG aufgrund der Nichterfüllung dieser Pflichten durch den Lieferanten entstehen.
3.   Die in den Sicherheitsdatenblättern enthaltenen Angaben gelten als zugesicherte Eigenschaften. Änderungen der Produktbeschaffenheit sind im Rahmen von mehr als einmaligen Lieferbeziehungen unaufgefordert und mindestens 1 Monat vor Ausführung der Lieferung mitzuteilen.
4.   Soweit industrielle Standards und/oder Regelwerke wie DIN, DVGW, VDE, VDI oder ihnen gleichzusetzende Normen bestehen – sind die Liefergegenstände in Übereinstimmung mit diesen sowie mit den vereinbarten Prüfzeugnissen zu liefern. Bei unterschiedlichen Normen gilt die jeweils ranghöhere Norm.
5.   Sofern die Bestellung aufgrund eines Musters erfolgt, gelten mindestens die Eigenschaften des Musters als zugesichert.
6.   C. Kreul GmbH & Co. KG ist ein nach der internationalen Norm DIN EN ISO 14001 zertifiziertes Unternehmen. Der Lieferant verpflichtet sich ebenfalls dazu, die Regelwerke dieser Norm zu beachten.
7.   Der Lieferant verpflichtet sich mit der Annahme des jeweiligen Auftrages, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen und Lieferantenerklärungen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche amtliche Bestätigungen (Auskunftsblätter) beizubringen. Bei Lieferung von EG Ursprungsware erfolgt der Nachweis dazu mittels Zusendung einer Lieferantenerklärung nach EG-Verordnung 1207/2001 vom 11. Juni 2001. Bei Lieferung von präferenzberechtigter Ware mit-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. Ursprungserklärung auf der Rechnung. Der Lieferant verpflichtet sich ferner für den Fall, dass sich die Lieferantenerklärung oder ein Präferenznachweis als falsch herausstellen sollte, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
8.   Der Lieferant sichert zu, dass seine Produktionsstätten sowie seine Zulieferbetriebe in allen Ländern den Mindeststandard zur nachhaltigen Entwicklung in der ökologischen und sozialen Dimension, gemäß dem freiwilligen BSCI Verhaltenskodex (Business Social Compliance Initiative) einhalten. Die Einhaltung der Menschenrechte sowie die Beachtung der jeweils maßgeblichen nationalen Gesetze sind Grundvoraussetzung für eine geschäftliche Zusammenarbeit mit C. Kreul GmbH & Co. KG. Insbesondere das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit ist fester Bestandteil dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
9.   Der Lieferant sichert desweiteren zu, dass für sämtliche an C. Kreul GmbH & Co. KG gelieferte Holz-/Tropenholzprodukte sowie für sämtliche Produktkomponenten aus Holz-/Tropenholz ein gültiges Zertifikat des Forest Stewardship Council (FSC®) existiert. Der Lieferant hat auf Verlangen von C. Kreul GmbH & Co. KG ein gültiges Zertifikat vorzulegen, andernfalls ist C. Kreul GmbH & Co. KG berechtigt, sämtliche Zahlungen Bezug auf das betroffene Holz/Tropenholz beim Lieferanten bis zum Erhalt des gültigen Zertifikates zurückzubehalten. Sollten, entgegen dieser Bestimmung, Produkte an C. Kreul GmbH & Co. KG geliefert werden, für die kein gültiges FSC®-Zertifikat vorgelesen werden kann, so ist der Lieferant verpflichtet, die betroffenen Artikel für C. Kreul GmbH & Co. KG kosten- und frachtfrei zurückzunehmen und den zum Rücknahmezeitpunkt gültigen C. Kreul GmbH & Co. KG-Einkaufspreis an C. Kreul GmbH & Co. KG zu erstatten.
10.   Liegen dem Lieferanten unabhängige Gutachten zu seinen Produkten vor, z.B. TÜV, so stellt er diese C. Kreul GmbH & Co. KG kostenlos und unaufgefordert zur Dokumentation der Produktqualität zur Verfügung.C. Kreul GmbH & Co. KG ist zum Nachweis der Produktqualität gegenüber seinen Kunden.

§ 3 Preise, Rechnung und Zahlung
1.   Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie schließen alles ein, was der Lieferant zur Erfüllung seiner Lieferpflicht an den vereinbarten Empfangsort zu bewirken hat, einschließlich Verpackung und Fracht, falls nichts anderes vereinbart wurde. Da die Lieferungen durch uns gegen Transportschäden versichert sind, übernehmen wir keine Kosten des Lieferanten für Transportversicherungen.
2.   Wünscht der Lieferant besondere Zahlungskonditionen, z. B. Blitzüberweisung u. ä., gehen hiermit verbundene Kosten zu seinen Lasten.
3.   Ermäßigt der Lieferant seine Preise bis zum Liefertage, so kommt uns die Ermäßigung zugute.
4.   Rechnungen sind mit Ausweis der eventuellen gesetzlichen Umsatzsteuer unter Angabe der vollständigen Bestellnummer einzureichen. Der Lieferant haftet für alle Folgen, die uns aufgrund fehlerhafter Rechnungen, insbesondere wegen fehlenden oder falschen Umsatzsteuerausweises und/oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer entstehen. Fehlerhafte Rechnungen sind – sofern der Lieferant selbst den Fehler bemerkt – unaufgefordert und ansonsten unverzüglich nach Anforderung berichtigt auf Kosten des Lieferanten an uns zu senden. Mit einer vorbehaltlosen Zahlung auf eine etwa fehlerhafte Rechnung ist kein Verzicht auf Berichtigung der Rechnungen verbunden. Ein etwaiger Anspruch aus einer fehlerhaften Rechnung, insbesondere auf Rechnungsberücksichtigung, wird fällig mit positiver Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Rechnung oder ihrer Beanstandung im Rahmen einer Untersuchungshandlung einer Steuerbehörde (z.B. Umsatzsteuersonderprüfung oder Außenprüfung). Ein solcher Anspruch verjährt frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für die fehlerbehaftete Rechnung beim Lieferanten endet.
5.   Die Zahlung erfolgt, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, nach Eingang und Richtigbefund von Liefergegenstand und Rechnung innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug bzw. innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto in Zahlungsmitteln nach Wahl von uns oder durch Aufrechnung mit Gegenforderungen.
6.   Rechnungen, die später als 3 Tage nach Wareneingang oder Leistung eingehen, werden bezüglich der Zahlung so behandelt, als ob die Ware oder Leistung am Tage des Rechnungseingangs bei uns eingegangen wäre. Bei vorzeitigen Lieferungen erfolgen Zahlungen erst nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist.
7.   Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung des Lieferanten keinen Einfluss.
8.   Eine Abtretung der Forderungen des Lieferanten aus unseren Geschäftsbeziehungen ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Sie gilt jedoch nach näherer Maßgabe von § 12 als erteilt, wenn die Forderung im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts, den der Lieferant mit einem seiner Vorlieferanten vereinbart hat, abgetreten wird.

§ 4 Lieferung, Lieferzeit und Liefertermine
1.   Die vereinbarten Liefertermine und –fristen sowie Leistungstermine und –fristen sind verbindlich und genau einzuhalten. Teillieferungen und vorfristige Lieferungen sind nur nach unserer vorherigen Zustimmung zulässig.
2.   Die Erbringung von Mehr- oder Mindermengen (Leistungen oder Lieferungen) ist – ausgenommen bei Druckerzeugnissen: dort sind +/- 5 % gestattet - nur nach unserer vorherigen Zustimmung zulässig. Diese Zustimmungen haben jeweils schriftlich zu erfolgen.
3.   Ist für den Lieferanten erkennbar, dass eine Frist oder ein Termin nicht eingehalten werden kann – dies gilt auch in Fällen höherer Gewalt oder unverschuldeter Arbeitskämpfe -, so ist uns unverzüglich unter Angabe und Nachweis der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist wird dadurch nicht aufgehoben. Wir sind sodann berechtigt, dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist für die Lieferung oder Leistung zu setzen. Erklärt der Lieferant, auch diese Nachfrist nicht einhalten zu können, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und können im Falle des Verschuldens des Lieferanten die Erstattung der Mehrkosten für eine rechtzeitige Ersatzlieferung oder –leistung durch dritte Unternehmen verlangen.
4.   Andere oder weitergehende Ansprüche nach den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen für den Fall der nicht frist- oder termingerechten Lieferung des Lieferanten, auch solche auf Schadensersatz und/oder Vertragsstrafe, bleiben unberührt.
5.   Kommt der Lieferant seiner Benachrichtigungspflicht gemäß Ziffer 2. nicht nach, kann er sich nicht darauf berufen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
6.   Wird der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen überschritten, so sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Arbeitstag der Verzögerung eine Vertragsstrafe von 0,5 %, insgesamt höchstens 10 % des Netto-Gesamtbestellwertes, zu verlangen. Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB reicht es aus, wenn wir die Vertragsstrafe mit der Zahlung geltend machen. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 5 Höhere Gewalt
Bei Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Folge höherer Gewalt oder unverschuldeter Arbeitskämpfe können wir entweder die Ausführungen der Bestellung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne dass dem Lieferanten daraus Ansprüche erwachsen, oder nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

§ 6 Verpackung, Versand, Annahme, Gefahrenübergang
1.   Der Lieferant hat die Ware in geeigneter Weise zu verpacken. Die Rückgabe von Verpackungsmaterial sowie die Vergütung von Verpackungs- und Versandkosten bedarf einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
2.   Falls nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand für uns frachtfrei an uns. Falls wir aufgrund gesonderter Vereinbarung die Kosten des Versands tragen und eine Anweisung hinsichtlich der Versandart fehlt, ist die Lieferung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Falles auf dem preisgünstigsten Weg zu befördern.
3.   Ist uns die Entgegennahme des Liefergegenstandes infolge höherer Gewalt oder sonstiger außerhalb der Einflussmöglichkeit von uns liegender Umstände – mit Einschluß von Arbeitskämpfen – unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, dem Lieferanten eine andere Empfangsstelle zu nennen. Über hierdurch verursachte Zusatzkosten wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen.
4.   Jegliche Gefahr geht erst nach Ablieferung und Annahme des Liefergegenstands an der vorgeschriebenen Empfangsstelle auf uns über. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Lieferant jede Gefahr. Dies gilt auch, wenn C. Kreul GmbH & Co. KG die Kosten des Versandes im Einzelfalle übernommen hat oder die Lieferung „ab Werk“ erfolgt.
5.   Die Annahme der Lieferungen kann nur Montag bis Donnerstag zwischen 7.00 Uhr bis 14.30 Uhr bzw. freitags nur in der Zeit von 7.00 Uhr bis 11.00 Uhr erfolgen. (Pausen 9.00 - 9.15 Uhr und 12.00 - 12.30 Uhr)

§ 7 Gefahrgutversand
1.   Wir setzen voraus, dass der Lieferant als Vertreiber von Waren umfassende Kenntnisse über die eventuellen Gefahren seiner Güter bei Versand, Verpackung, Lagerung etc. hat. Vor Annahme eines Auftrags hat er daher zu prüfen, ob die in der Bestellung genannten Waren bzw. deren Bestandteile als gefährliche Güter (z. B. Farben, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündliche, oxydierende, explosionsgefährliche, brennbare, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) einzustufen sind. In solchen Fällen muss er uns sofort umfassend informieren.
2.   Spätestens mit seiner schriftlichen Auftragsbestätigung muss der Lieferant uns die notwendigen verbindlichen Erklärungen korrekt ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet zusenden.
3.   Bei der Verpackung, Kennzeichnung und Deklaration sind die jeweils neuesten, national und international gültigen Vorschriften zu berücksichtigen:
Seefracht: Gefahrengutverordnung – See IMDG-Code
Luftfracht: UN/ICAD; IATA
Bahnfracht: EVO/RID sowie Gefahrengutverordnung – Schiene
Straßenfracht: KVO/ADR sowie Gefahrengutverordnung – Straße
sowie eventuell abweichende oder zusätzliche Vorschriften des Empfangslandes, sofern diese dem Lieferanten genannt wurden.
4.   Der Lieferant ist für alle Schäden verantwortlich, die als Folge unrichtiger Angaben in den verbindlichen Erklärungen oder deshalb entstehen, weil bestehende Vorschriften bei der Be-handlung (Verpackung, Versand, Lagerung usw.) gefährlicher Güter nicht beachtet wurden.

§ 8 Ausfuhrnachweise
Bei Lieferung/Versand von nicht für das Bundesgebiet bestimmter Waren durch den Lieferanten oder seinen Beauftragten muss er uns die steuerlichen und nach den jeweiligen Zollbestimmungen erforderlichen Ausfuhrnachweise vorlegen.

§ 9 Untersuchung, Rüge
1.   Untersuchungs- und Rügepflichten oder –obliegenheiten bestehen nicht vor vollständiger Lieferung oder Leistung.
2.   Der Lieferant erkennt an, dass wir unsere Eingangsuntersuchung ordnungsgemäß durchführen, indem wir in zumutbarem Maße Stichproben bezüglich Identität des gelieferten Gegenstands, Gewicht, Maße und Aussehen unverzüglich nach Ablieferung, spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, durchführen. Mängel der Lieferung, die auf diese Weise nicht erkennbar sind, gelten als versteckte Mängel.
3.   Zu technischen Funktionsprüfungen und sonstigen Untersuchungen sind wir nicht verpflichtet.
4.   Mängel der Lieferung, die sich bei den vorgenannten Untersuchungen zeigen, haben wir unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen, versteckte Mängel der Lieferung innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen, nachdem wir von dem versteckten Mangel erfahren haben.

§ 10 Gewährleistung
1.   Der Lieferant übernimmt die Gewährleistung dafür, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Fehler aufweist, und dass er den im Bestellschreiben angegebenen Bedingungen und Beschaffenheiten entspricht. Der Lieferant gewährleistet ferner, dass der Liefergegenstand den behördlichen und gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht, auch wenn es sich um eine Sonderanfertigung handelt. Der Lieferant hat C. Kreul GmbH & Co. KG auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen. Elektro- und Electronikgeräte jeder Gerätekategorie sowie Bauteile für sie müssen die Stoffverbote des ElektroG und der sonstigen einschlägigen Bestimmungen einhalten. Der Lieferant hat C. Kreul GmbH & Co. KG auf Verlangen eine schriftliche Konformitätserklärung auszuhändigen. Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen zu Recht das CE-Zeichen tragen.
2.   Bei Lieferung oder Leistung, die nicht den Anforderungen gemäß Ziffer 1. entsprechen, steht uns nach unserer Wahl ein Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung – erforderlichenfalls unter Verwendung anderer Konstruktionen oder Werkstoffzusammensetzungen – oder das Recht zum Rücktritt zu. Weitergehende Ansprüche wegen fehlerhafter Lieferung oder Leistung nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, insbesondere auf Schadensersatz und/oder Vertragsstrafe, bleiben unberührt.
3.   Nacherfüllung hat der Lieferant notfalls im Mehrschichtenbetrieb oder im Überstunden- oder Feiertagsstundeneinsatz vorzunehmen, falls dies aus bei uns vorliegenden dringenden betrieblichen Gründen (z. B. auf Grund unserer eigenen terminlich gebundenen Lieferverpflichtung oder bei Saisonware, etwa für Ostern, Halloween, Weihnachten) erforderlich und dem Lieferanten zuzumuten ist. Der Lieferant hat alle Kosten von Nacherfüllung, einschließlich der für Untersuchung und Feststellung der Mängel (Suchen, Sortieren, Prüfen und/oder Austauschen) und durch Demontage sowie für Frachtkosten für Warenrücknahme und Ersatzlieferung entstandenen Kosten, zu tragen.
4.   Gerät der Lieferant mit der Pflicht zur Nacherfüllung in Verzug oder ist eine sofortige Nacherfüllung zur Wahrung unserer Interessen erforderlich, so können wir – im letzten Fall nach Unterrichtung des Lieferanten hierüber – auf Kosten des Lieferanten die Nacherfüllung selbst oder durch Dritte vornehmen lassen oder selbst veranlassen. Wir können außerdem geringfügige Mängel in jedem Fall selbst, d. h. ohne die in Satz 1 genannten Voraussetzungen, beseitigen oder beseitigen lassen; der Lieferant erhält hierüber von uns nach Beendigung der Nacherfüllung auf Anforderung den entsprechenden Nachweis.
5.   Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen nicht mit Hilfe von Kinder- oder Zwangsarbeit hergestellt wurden.
6.   Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen für die vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 24 Monate, beginnend mit der Annahme der Ware durch uns. Die Verjährungsfrist verlängert sich um den Zeitraum von Nacherfüllungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang der Mängelanzeige von uns so lange, bis der Lieferant die Beendigung der Maßnahmen schriftlich erklärt oder eine weitere Nacherfüllung schriftlich ablehnt. Im Falle der Selbstnacherfüllung gemäß Ziffer 4. verlängert sich die Verjährungsfrist um den Zeitraum bis zur Beendigung der Nacherfüllung.
7.   Die Regeln der §§ 478, 479 BGB zum Rückgriff in der Lieferantenkette bleiben unberührt.

§ 11 Produkthaftpflicht
1.   Werden wir von unseren Kunden oder Dritten auf Schadensersatz aus Produkthaftpflicht, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich, ob auf der Grundlage inländischen oder ausländischen Rechts in Anspruch genommen, so stellt der Lieferant uns von solchen Ansprüchen – einschließlich der damit verbundenen Kosten der Rechtsverteidigung – frei, soweit er den Schaden verursacht und – bei Anwendung verschuldensabhängigen Rechts – den haftungsbegründenden Tatbestand zu vertreten hat.
2.   Der Lieferant hat eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und während der gesamten Geschäftsbeziehung zu uns zu unterhalten; der Lieferant weist uns das Bestehen seiner Produkthaftpflichtversicherung nach.

§ 12 Eigentumsvorbehalt
1.   Dem Lieferanten steht der von ihm verlangte Eigentumsvorbehalt zu, wenn dieser mit der Zahlung der für den gelieferten Gegenstand (Vorbehaltsware) vereinbarten Vergütung erlischt und wir außerdem zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßem Geschäftsgang ermächtigt sind.
2.   Zur Sicherung im Fall der Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung anstelle des Eigentumsvorbehalts treten wir hiermit für den Fall, dass ein Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 1. wirksam vereinbart ist, die uns aus einer Weiterveräußerung des unter Verwendung der Vorbehaltsware neu hergestellten Gegenstands gegen unseren Abnehmer zustehende Forderung in Höhe des Rechnungswertes der vom Lieferanten jeweils gelieferten Vorbehaltsware an diesen ab. Bei Aufnahme der Forderungen gegen unseren Abnehmer in eine laufende Rechnung bezieht sich die Abtretung auf den entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent.
3.   Der Lieferant tritt bereits hiermit die gemäß Ziffer 2. abgetretenen Forderungen an uns zurück ab unter der aufschiebenden Bedingung, dass wir die für die jeweilige Vorbehaltsware in Rechnung gestellte Vergütung zahlen.
4.   Wir sind zur Einziehung von an den Lieferanten abgetretenen Forderungen ermächtigt. Ein Widerruf der Ermächtigung ist nur wirksam, wenn und solange wir Zahlungsverpflichtungen aus dem der Lieferung der jeweiligen Vorbehaltsware zugrundeliegenden Geschäft verletzen. Unter dieser Voraussetzung kann der Lieferant auch verlangen, dass wir ihm die abgetretenen Forderungen und den Schuldner bekanntgeben und dem Schuldner die Abtretung anzeigen, oder die Anzeige selbst vornehmen.

§ 13 Aufrechnung
Unser Recht zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts kann nicht beschränkt werden. Der Lieferant ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn und soweit die Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 14 Unterlagen, Modelle, Muster etc., Werbung
1.   Dem Lieferanten zur Verfügung gestellte oder von ihm nach unseren Angaben gefertigte Zeichnungen, Filme (Negative und/oder Druckvorlagen auch in elektronischer Form), Modelle, Muster und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum; sie sind sorgfältig aufzubewahren, gegen Beschädigungen, Brand, und Diebstahl zu versichern und dürfen nur zur Bearbeitung des Angebots und zur Ausführung der bestellten Lieferung verwendet werden. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind uns auf Verlangen nach Erledigung unserer Anfrage bzw. unaufgefordert nach Ausführung der bestellten Lieferung unverzüglich unter Ausschluss jeden Zurückbehaltungsrechts zurückzugeben. Ein Nachbau von Modellen, Mustern, Werkzeugen etc. ist – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – untersagt.
2.   Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lieferanten verbindlich, jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen; andernfalls kann er sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr auf erkennbare Unstimmigkeiten/Fehler berufen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferant auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt werden. Der Lieferant haftet für alle aus Missbrauch entstehende Schäden.
3.   Dem Lieferanten ist es nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet, bei der Werbung oder in Referenzen in irgendeiner Form auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung Bezug zu nehmen.
4.   Uns im Rahmen der Vertragsanbahnung übergebene Muster, Entwürfe, Zeichnungen etc. des Lieferanten gehen entschädigungslos auch dann in unser Eigentum über, wenn es anschließend zu keinem Vertragsabschluss kommt. Abweichungen hiervon müssen vor Übermittlung an uns gesondert schriftlich vereinbart werden.

§ 15 Nachweispflicht
Der Lieferant verpflichtet sich, auf unsere Anforderung hin alle erforderlichen Nachweise (unabhängiger Testberichte, Qualitätskontrollnachweise, Marktforschungsergebnisse etc.) vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die über die Produkte aufgestellten Werbebehauptungen zutreffend sind und die Produkte mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften (Gesetzes-verordnungen, Verwaltungsvorschriften sowie allen sonstigen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelwerken) im Einklang stehen.

§ 16 Werkzeuge, Beistellungen
1.   Stellen wir Werkzeuge für die Herstellung der Ware zur Verfügung oder beschafft oder produziert der Lieferant Werkzeuge für die Herstellung der Ware, so wird über die damit zusammenhängenden Fragen eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen. Unterbleibt eine solche Vereinbarung, so bleiben die Werkzeuge unser Eigentum bzw. werden die beschaffenen oder produzierten Werkzeuge unser Eigentum, ohne dass hierfür eine gesonderte Vergütung geschuldet ist.
2.   Von uns zur Verfügung gestellte oder von uns bezahlte Werkzeuge sind bei Anforderung oder bei Beendigung der Geschäftsbeziehung kostenfrei, unter Ausschluss der Ausübung etwaiger Zurückbehaltungsrechte und in funktionsfähigem Zustand herauszugeben.
3.   Wartung und Pflege der Werkzeuge übernimmt der Lieferant auf seine Kosten, solange sich die Werkzeuge bei ihm befinden.
4.   Stellen wir dem Lieferanten Fertig- oder Halbfertigprodukte zur Weiterverarbeitung zur Verfügung (Beistellungen), so trägt der Lieferant die Gefahr auch des zufälligen Untergangs und hat die Beistellungen entsprechend zu versichern.

§ 17 Geheimhaltung, Kundenschutz, Schutzrechte Dritter
1.   Der Lieferant verpflichtet sich, alle verkörperten und nicht verkörperten Informationen, die ihm im Rahmen von Verhandlungen sowie der gesamten Geschäftsverbindung mit uns bekannt werden, insbesondere auch über derzeitige und künftige Forschungs- und Entwicklungsarbeiten und Geschäftstätigkeit sowie über alle abgeschlossenen Verträge, von Beginn an und auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung mit uns geheim zu halten. Alle Informationen, einschließlich aller von uns übergebenen Modelle, Muster, Zeichnungen, technischen Ausarbeitungen, Beschreibungen und aller sonstigen Unterlagen sowie Kunden-Daten, dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden; sie sind nach Durchführung des Auftrags bzw. nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vollständig und unter Einschluss von Kopien, Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen an uns zurückgeben und nicht zu benutzen.
2.   Der Lieferant ist nicht befugt, Kenntnisse aus der Geschäftsbeziehung mit uns derart zu nutzen, dass er direkten Kontakt mit unseren Kunden aufnimmt oder diese abwirbt.
3.   Die Geheimhaltungs- und Nichtbenutzungsverpflichtung gemäß Ziffern 1. und 2. ist nur soweit nicht anzuwenden, als die empfangenen Informationen nachweislich
a) zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens durch den Lieferanten zum Stand der Technik gehörten oder später ohne Verschulden des Lieferanten Stand der Technik wurden; oder
b) zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens durch den Lieferanten diesem schon in rechtmäßiger Weise vorher bekannt waren oder von ihm in rechtmäßiger Weise unabhängig entwickelt wurden; oder
c) von C. Kreul GmbH & Co. KG an Dritte ohne Einschränkung bekannt gegeben wurden; oder
d) dem Lieferanten durch C. Kreul ausdrücklich die Genehmigung zur Weitergabe an bestimmte Dritte gegeben wurde.
Die Beweislast für die zu a) – d) genannten Ausnahmen liegt in jedem Fall beim Lieferanten.
4.   Der Lieferant wird seine Mitarbeiter zur strikten Geheimhaltung gemäß den Ziffern 1.-3. verpflichten.
5.   Unbeschadet weitergehender Rechte und Ansprüche sind wir berechtigt, in jedem einzelnen Fall einer Zuwiderhandlung gegen die zu Ziffern 1.-4. benannten Verpflichtungen einzelne oder sämtliche Verträge mit dem Lieferanten aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen bzw. von ihnen zurückzutreten. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nur dann, wenn die Folgen der Zuwiderhandlung noch rückgängig gemacht werden können.
6.   Aus dem Erhalt von Informationen durch uns kann der Lieferant keine Rechte an diesen Informationen herleiten oder solche Informationen im eigenen Interesse oder über andere Dritte auswerten bzw. verwerten lassen.
7.   Der Lieferant garantiert, dass er alle zur Verwendung und Weiterveräußerung der Produkte durch uns erforderlichen Rechte, Lizenzen und Genehmigungen der Urheber oder Leistungsschutzberechtigten eingeholt, uns eingeräumt und etwa dafür geschuldete Lizenzgebühren entrichtet hat. Er verpflichtet sich, uns von allen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang – einschließlich der damit verbundenen Kosten der Rechtsverteidigung – freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung umfasst insbesondere alle vorhandenen oder künftig entstehenden Ansprüche der Urheber, der Leistungsschutzberechtigten, der Verwertungsgesellschaften oder sonstiger Dritter, die uns gegenüber geltend gemacht werden.
8.   Der Lieferant ermächtigt C. Kreul GmbH & Co. KG im Rahmen der Werbung von C. Kreul GmbH & Co. KG, insbesondere im Hauptkatalog, auf dem Internetauftritt und in den Mailings, die Marken und sonstigen Kennzeichen des Lieferanten abzudrucken und sonst wiederzugeben, sofern dies nicht in einer Art und Weise oder in einem Zusammenhang geschieht, die der Wertschätzung der Marke des Lieferanten objektiv abträglich ist. In diesem Fall und in diesem Umfang wird C. Kreul die Marken und sonstigen Kennzeichen des Lieferanten im Rahmen des Zumutbaren umgehend entfernen.
9.   Sofern der Lieferant seitens C. Kreul GmbH & Co. KG Texte, Bildmaterial oder Grafiken zur Verfügung stellt, hat er dafür Sorge zu tragen, dass er daran zuvor die Rechte auch insoweit erworben hat, dass eine Verwendung durch C. Kreul GmbH & Co. KG im Rahmen des Hauptkataloges oder sonst der Werbung vonC. Kreul GmbH & Co. KG ermöglicht wird oder Rechte Dritter nicht bestehen. Dies gilt - soweit erforderlich – ausdrücklich auch für das Bearbeitungsrecht. Von Ansprüchen Dritter hat der Lieferant C. Kreul GmbH & Co. KG im Falle ei-ner Inanspruchnahme auch insoweit freizustellen.
10.   C. Kreul GmbH & Co. KG wird die Werbung mit Marken, sonstigen Kennzeichen, Texten oder Bildmaterial des Lieferanten mit diesem im Rahmen des Üblichen und Zumutbaren abstimmen. Widerspricht der Lieferant nicht schriftlich binnen einer Frist von 5 Werktagen, obwohl ihm Entwürfe von Gestaltungen von C. Kreul GmbH & Co. KG zur Freigabe übersandt wurden, gilt die Zustimmung des Lieferanten zu der zur Freigabe übersandten Gestaltung und Verwendung als erteilt.
11.   Soweit der Lieferant an uns Handelsware liefert, die bereits mit der Lizenz „Der grüne Punkt“ ausgezeichnet ist, garantiert der Lieferant die vollständige Bezahlung dieser Gebühren.
12.   Der Lieferant wird gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hingewiesen, dass C. Kreul GmbH & Co. KG ihre für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen personen- und firmenbezogenen Daten mithilfe elektronischer Datenverarbeitung verarbeitet.

§ 18 Lieferantenevaluierung
Dem Lieferanten ist bekannt, dass C. Kreul GmbH & Co. KG sein Unternehmen nach den Standards von ISO 9001 führt. Dazu ist C. Kreul GmbH & Co. KG gezwungen seine Lieferanten zu evaluieren. Der Lieferant verpflichtet sich daher zu folgendem:
1. Vorlage der Gewerbeanmeldung, Eintragung in das Handelsregister, soweit vorhanden.
2. Mitteilung jeglicher Änderungen in der Rechts-form/Firmierung unverzüglich nach Eintritt.
3. Nachweis über den Produkthaftpflichtversicherungsschein (§ 11)

§ 19 Gesetzliche Regelung
Soweit in diesen Bedingungen und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes festgelegt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 20 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1.   Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist Hallerndorf.
2.   Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht für Hallerndorf. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3.   Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und der UN Konvention über den Internationalen Kauf und Verkauf von Waren (CISG).

§ 21 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihm aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, sobald sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine ange-messene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluß des Vertrages oder bei späterer Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrage vorgeschriebenen Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann einer dem gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.